Kühlwasser

Mit dem In-Kraft-Treten der 42. BImSchV (42. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) am 19. August 2017 wurde eine umfassende mikrobiologische Überwachung von Wasser aus Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern eingeführt. 

Wir entnehmen dieses Wasser und analysieren es auf die genannten Untersuchungsparameter.

Für die Häufigkeit der Überprüfungen und die Bewertung der Ergebnisse geben die 42. BImSchV und die entsprechende Empfehlung des Umweltbundesamtes den Rahmen vor:

Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Kühlleistung zwei Gruppen von Anlagen: Nassabscheider/ Verdunstungskühlanlagen (≤ 200MW) und Kühltürme (Kühlleistung > 200MW). 

Da Sonderregelungen bestehen, ist eine Überprüfung erforderlich, welche Regelung für die betreffende Anlage gilt. 

Allgemein gilt: 

Es ist nun erforderlich, eine offizielle Entnahme pro Quartal vom Kühlwasser durch ein Labor vornehmen und auf Legionellen sowie allgemeine Keimzahlen analysieren zu lassen. Zusätzliche betriebliche Untersuchungen geeigneter Parameter haben alle 2 Wochen zu erfolgen.

Werden bei der offiziellen Untersuchung Grenzwerte überschritten, verkürzen sich die jeweiligen Prüfabstände. So sind dann die offiziellen Untersuchungen monatlich, die betrieblichen Untersuchungen wöchentlich durchzuführen. 

Zu dem Grenzwert für Allgemeine Koloniezahlen 

Bei den offiziellen Untersuchungen werden die Allgemeinen Koloniezahlen bei den zwei unterschiedlichen Temperaturen 22°C und 36°C bestimmt. Aus den Ergebnissen der ersten sechs Quartalsbeprobungen wird für jede Anlage ein individueller Referenzwert bestimmt. Wird dieser Wert um das 100fache überschritten, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 

Bis die Ergebnisse der ersten sechs Quartalsbeprobungen vorliegen, gilt automatisch ein Referenzwert von 10.000 KBE/mL. 

Zu den Grenzwerten für Legionellen: 

Es gibt drei verschiedene Grenzwerte, die als Prüfwert 1, Prüfwert 2 sowie Maßnahmenwert benannt sind. Das Überschreiten eines dieser Werte erfordert weitergehende, gestaffelte Maßnahmen. Die Tabelle am Ende dieser Information listet die Maßnahmen. Die entsprechenden Grenzwerte für Kühltürme mit einer Kühlleistung > 200MW sind 5mal höher als die von Nassabscheidern/Verdunstungskühlanlagen. 

Umzusetzende Maßnahmen bei Anlagen ≤ 200MW
wenn die Legionellen-Konzentrationen im genannten Bereich liegen

Prüfwert 1

Prüfwert 2

Massnahmenwert

wenn > 100 bis 1.000Legionellen KBE/100 mL

wenn > 1.000 bis 10.000Legionellen KBE/100 mL

wenn > 10.000Legionellen KBE/100 mL

Zusätzliche Laboruntersuchung

Zusätzliche Laboruntersuchung

Sero-Typisierung der gefundenen Legionellen

Wenn diese die Überschreitung bestätigt, dann:

Wenn diese die Überschreitung bestätigt, dann:

Unverzügliche Meldung gemäß Anlage 3, Teil 1

  • Ursachenermittlung
  • Maßnahmen für ordnungsgemäßen Betrieb ergreifen
  • betriebsinterne Überprüfung wöchentlich durchführen
  • Laboruntersuchungen auf allg. Koloniezahl und Legionellen monatlich
  • Ursachenermittlung
  • Maßnahmen für ordnungsgemäßen Betrieb ergreifen
  • betriebsinterne Überprüfung wöchentlich durchführen
  • Laboruntersuchungen auf allg. Koloniezahl und Legionellen monatlich
  • Ursachenermittlung
  • Maßnahmen für ordnungsgemäßen Betrieb ergreifen
  • betriebsinterne Überprüfung wöchentlich durchführen
  • Laboruntersuchungen auf allg. Koloniezahl und Legionellen monatlich

 

  • technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen, insbesondere Biozid-Stoß

 Zusätzliche Laboruntersuchung

Wird bei 3 dieser monatlichen aufeinanderfolgenden Laboruntersuchun-gen die Legionellen-Konzentration maximal 100 KBE/100 mL beträgt, wird das Prüfintervall wieder auf den regulären Zyklus hochgesetzt.

Wenn diese die Überschreitung bestätigt, dann:

 

 

  • unverzüglich zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten, insbesondere zur Vermeidung von Aerosolen

Nach 1 Monat: Meldung gemäß Anlage 3, Teil 2

 

Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, 02.06.2017

42. BImSchV Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV), 12.07.2017